Informationen zu Unfallschutzschuhen
Orthopädische Sicherheitsschuhe/Arbeitsschuhe
Zu den Hilfsmitteln, deren Kosten von den Rentenversicherungsträgern übernommen werden können, zählen u.a. auch orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe (s. BSG-Urteil vom 26.07.1994, 11 RAr 115/93, SozR3 - 4100 § 56 Nr. 15).
Von den Kosten für die orthopädischen Sicherheitsschuhe ist der Preis für ein Paar Sicherheitsschuhe ohne orthopädische Ausstattung abzuziehen, weil der Arbeitgeber Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen hat.
Nach dem Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung werden keine Leistungen für luftgepolsterte Schuhe erbracht, es sei denn, dass eine orthopädische Zurichtung am Schuh erforderlich ist.
Obwohl orthopädische Arbeitsschuhe nicht mit speziellen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sind und ihre Beschaffenheit alleine von der zu verrichtenden Arbeit und deren Umständen abhängig ist, sind auch diese Arbeitsschuhe förderungsfähig, soweit diese nicht als normale Straßenschuhe benutzt werden können (ISRV:NI:RBRHB 1/2003 18).
Aufgrund der neuen berufsgenossenschaftlichen Regelung BGR 191 ist die bisherige Verfahrensweise bei der orthopädischen Zurichtung grundsätzlich nicht mehr möglich. Für jeden orthopädischen Fußschutz muss demnach eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen. Bei einer Veränderung von konfektionierten Sicherheitsschuhen erlischt nun die EG-Baumusterprüfbescheinigung. Zur Lösung des Problems bieten einige Schuhhersteller semivorgefertigte Sicherheitsschuhe nach einem Baukastenprinzip an, für die dann eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt. (ISRV:NI:AGLTA 02/2007 6).
Neben der Vorlage einer entsprechenden Rechnung ist eine vorherige förmliche Antragstellung erforderlich (ISRV:NI:RBRHB 1/2003 18).
Bei wiederholter Förderung genügt neben einer Antragstellung die Vorlage einer fachärztlichen Verordnung, eines Kostenvoranschlages sowie einer Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit der Anschaffung sowie die Höhe des Arbeitgeberzuschusses. (ISRV:NI:RBRHB 1/2003 18).